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Unterstützungskasse



In Zukunft wird es immer wichtiger, dass jeder selbst einen Beitrag zur Aufbesserung seiner Rente leistet. Dies ist besonders vorteilhaft im Rahmen der "arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskasse".

Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist neben Direktversicherung und rückgedeckter Pensionszusage eine weitere Säule der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist entwder arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert und frühestens ab dem 30. Lebensjahr möglich. Bei Gehaltsumwandlung liegt ihr größter Vorteil in der Möglichkeit monatlicher Beitragszahlungen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt werden.

Zwischen dem Unternehmen (Arbeitgeber) und dem Arbeitnehmer wird im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung ein sogenannter "Gehaltsverzicht" vereinbart. Die vereinbarte Höhe des Gehaltsverzichts mindert das aktuelle Einkommen und damit verbunden die aktuelle Steuerbelastung sowie die Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstgrenze. Der Betrag, der in eine Altersversorgung umgewandelt werden soll, fließt an die Unterstützungskasse. Diese investiert den Betrag in einen dafür geeigneten Versicherungsvertrag. Diese Leistung ist mit dem im Rentenalter geltenden individuellen Steuersatz zu versteuern. In der Regel ist dieser Steuersatz dann deutlich niedriger als während der Zeit als aktiver Arbeitnehmer. Das steuerpflichtige Einkommen vieler Rentner liegt unterhalb des Eingangssteuersatzes. Dadurch fällt bei der Auszahlung des Vertrages meist ebenfalls wenig oder keine Steuer an.

Entgeltumwandlung im Rahmen der Unterstützungskasse

  • Der Arbeitgeber räumt seinen Mitarbeitern grundsätzlich die Möglichkeit ein, von dieser Form der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch zu machen, um so die Altersversorgung sinnvoll und effizient zu ergänzen.
  • Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren eine Umwandlung von Barlohn in den Versorgungslohn. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den umgewandelten Betrag als Dotierung für die Unterstützungskasse zu verwenden, evtl. aufgestockt um eine Arbeitgeberbeteiligung.

Als Versorgungsleistung wird ein Kapitalbetrag bei vorzeitigem Tod bzw. bei Erleben des 65. Lebensjahres vorgesehen. Diese Leistung wird auch für den Fall sichergestellt, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich berufsunfähig werden sollte. Durch vertragliche Regelungen wird gewährleistet, dass der Mitarbeiter bei vorzeitigem Ausscheiden die von ihm durch die Entgeltumwandlung finanzierten Leistungen erhält.

Die umgewandelten Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Finanziert wird dieser Eigenbetrag des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung deshalb zu einem sehr großen Teil durch eingesparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Durch die Einsparung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ist diese Form der "Entgeltumwandlung" für den Arbeitnehmer höchst attraktiv und rentabel.

Die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber sozusagen "nichts", denn das Unternehmen spart die kompletten Lohnnebenkosten auf den umgewandelten Beitrag. Darüber hinaus ist die betriebliche Altersversorgung ein erheblicher Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung von qualifizierten Mitarbeitern.

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